{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\n3.a. Nach Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0)\nhat derjenige, der die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die\nZollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung einzuhalten.\nDie Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr\nüber die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen\nAbgaben (Zollzahlungspflicht; Art. 1 Abs. 2 ZG). Alle Waren, die eingeführt oder\nausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 ZG der zuständigen Zollstelle\nzugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet\nwerden. Vorbehalten bleiben die durch das Zollgesetz oder gestützt darauf\nangeordneten Ausnahmen (Art. 6 Abs. 2 ZG).\nb.aa. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des für die Schweiz am 15. Dezember 1957\nin Kraft getretenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr\nprivater Strassenfahrzeuge vom 4. Juli 1954 (New Yorker-Abkommen,\nSR 0.631.251.4) ist die Schweiz als Vertragspartei verpflichtet, unter dem\nVorbehalt der Wiederausfuhr und unter den andern im Abkommen\nvorgesehenen Bedingungen, diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung\nder Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und\n-beschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zuzulassen. Voraussetzung\nist dabei, dass die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von andern\nPersonen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb des schweizerischen\nGebietes haben, anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem\neigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.\nbb. Nach Art. 15 Ziff. 1 ZG wird unter Vorbehalt der für die\nFreipassabfertigung vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung\nder hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der\nZollbeträge und Monopolgebühren unter anderem für aus dem Ausland\nherkommende Fahrzeuge aller Art aufgehoben, sofern sie zum Personenund Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder\nverlassen. Die Freipassabfertigung setzt in der Regel die Erlegung oder\nSicherstellung des Zollbetrages und der anderweitigen Abgaben voraus (Art. 47\nAbs. 1 ZG). Gemäss Art. 48 Abs. 3 ZG ist der Bundesrat indessen ermächtigt, im\nReisendenverkehr bei allen Abgaben, die von der Zollverwaltung gestützt auf\ndie Zollgesetzgebung oder andere Erlasse erhoben werden, Erleichterungen\nsowohl hinsichtlich der Abgabenpflicht als auch des Verfahrens zu gewähren.\nEr kann insbesondere die Vornahme von Zwischenabfertigungen ohne\nAbfertigungsausweis und Sicherstellung der Abgaben gestatten. Die\nZollbehandlung von unter anderem Automobilen wird durch Verordnung\ngeregelt (Art. 48 Abs. 4 ZG). Der Bundesrat hat in Art. 31 Abs. 1 und 4 der\nVerordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) Transportmittel,\n\n"}