{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-63-73--_1998-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004367.pdf?ID=150004367", "Checksum": "05758718de1b68ac72516a73bddc22b9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.10.1998 JAAC 63.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "35e17ef518f074802b5279ba7ec33ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.10.1998 JAAC 63.73 \r\n\nA. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stellte der Untersuchungsdienst\nder Zollkreisdirektion Schaffhausen fest, dass X eine Zeit lang im Besitz eines\naus Deutschland stammenden Personenwagens der Marke X gewesen war.\nDieses Fahrzeug war zuvor von A in Deutschland gekauft worden. Es wurde\ndurch A und B mit einem deutschen Zollkennzeichen auf den Namen von\nA ohne Anmeldung zur Zollabfertigung in die Schweiz eingeführt und X an\ndessen Wohnort mit den Fahrzeugschlüsseln, den Fahrzeugpapieren und den\nübrigen Dokumenten übergeben. Anlässlich einer Einvernahme vom 29. Juni\n1995 durch die Kantonspolizei Glarus erklärte X, der Verein Y habe ihm den\nPersonenwagen über A als Dank für seine geleisteten Dienste schenken wollen.\nA habe ihm den Wagen, der mit einer Zollnummer versehen gewesen sei,\npersönlich gebracht. Das Auto sei dann einige Tage bei ihm gestanden. Er\nhabe sich dann aber entschlossen, das Geschenk nicht anzunehmen und das\nFahrzeug nach Deutschland zurückzuführen, da er für Zoll und Steuern rund\nFr. 25 000.- hätte bezahlen müssen, wenn er den Wagen in der Schweiz in\nVerkehr genommen hätte.\nB. Mit einer Verfügung über die Leistungspflicht vom 12. Januar 1996 erklärte\nder Zolluntersuchungsdienst X für einen Abgabebetrag von insgesamt\nFr. 9342.60 als persönlich leistungspflichtig.\nMit Schreiben vom 26. Januar 1996 teilte X der Zollkreisdirektion Schaffhausen\nmit, er sehe in keiner Art und Weise ein, weshalb er das fragliche Fahrzeug\nverzollen und versteuern solle, habe doch dieses die Schweiz mit einem\nbefristeten deutschen Zollkennzeichen bereits am 20. August 1994\nwieder verlassen. Es sei in der Schweiz nie immatrikuliert gewesen. Die\nZollkreisdirektion überwies dieses Schreiben an die Oberzolldirektion,\nwelche es als Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom\n12. Januar 1996 behandelte. Mit Entscheid vom 11. Dezember 1997 wies die\nOberzolldirektion die Beschwerde kostenfällig ab.\nC. Mit Eingabe vom 19. Januar 1998 erhebt X Beschwerde bei der\nEidgenössischen Zollrekurskommission. Er beantragt, den angefochtenen\nBeschwerdeentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet\nsei, den Betrag von Fr. 9342.60 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens\nführt er namentlich an, aufgrund diverser Unstimmigkeiten habe er die\nAnnahme des Geschenkes verweigert, weshalb das Fahrzeug, welches in\nder Schweiz nie immatrikuliert worden sei, am 20. August 1994 wieder\nnach Deutschland verbracht worden sei. Es treffe nicht zu und sei nicht\nbewiesen, dass er anlässlich der offiziellen Übergabe des Fahrzeuges durch\nA Kenntnis davon genommen habe, dass das Fahrzeug ohne Zollbehandlung\nin die Schweiz eingeführt worden sei und er anfangs September dem\nZollamt Buchs telefonisch mitgeteilt haben soll, er habe einen ihm aus\nDeutschland zugeführten Personenwagen zu verzollen. Die Vorinstanz\nhabe ihre Sachverhaltsfeststellungspflicht und die hier analog geltende\nBeweisvorschrift von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom\n10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verletzt, indem sie keinen Beweis über\ndie fragliche Nichtannahme des Geschenkes eingeholt habe. Sofern die\nfehlgeschlagene Einfuhr des Personenwagens zwecks Schenkung überhaupt\neinen zollpflichtigen Vorgang darstelle, was bestritten werde, wären nur\nA und B zollzahlungspflichtig. Er könne nicht als Empfänger der Ware\n\n3\nim Rechtssinne betrachtet werden, da er die Annahme des geschenkten\nFahrzeuges nicht erklärt, sondern darum gebeten habe, dieses wieder\nmitzunehmen. Die Annahme einer Zahlungspflicht würde in seinem Falle\nüberdies einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen und die Gebote der\nRechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzen.\nMit Vernehmlassung vom 14. April 1998 beantragt die Oberzolldirektion, die\nBeschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}