Betreffend die Daten der Zahlung der Mieten spielt die Frage des anwendbaren Rechts keine Rolle. Wie nämlich oben gezeigt wurde (siehe E. 3a in fine), bildet die Einfuhr eines Gegenstandes einen einheitlichen Umsatz. Es ist deshalb nicht möglich, eine Aufteilung im Sinne von Art. 84 MWSTV auf die für die Zeit vor und nach dem 31. Dezember 1994 bezahlten Mieten vorzunehmen. b. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Maschine vor dem 1. Januar 1995 einführte. Das Datum der Einfuhr - unter Freipass - ist einzig massgebend. Die streitige Einfuhr fand somit unter dem Recht des WUB statt.