MWSTV - die zwischen den steuerbaren Umsätzen einerseits und der Bemessungsgrundlage andererseits unterscheiden - logischer als der frühere Art. 48 Bst. f WUB. Diese Erwägungen führen somit die Eidgenössische Zollrekurskommission zur Erkenntnis, dass man sich im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Steuerpflicht und folglich bei der Bestimmung des anwendbaren Rechtes an den Zeitpunkt des Eintritts des Gegenstandes in die Schweiz und nicht an denjenigen der Freipasslöschung zu halten hat. Betreffend die Daten der Zahlung der Mieten spielt die Frage des anwendbaren Rechts keine Rolle.