Einfuhr. So müsste man im Grunde genommen die auslösende Handlung (die Einfuhr eines Gegenstandes) und die Berechnung der steuerbaren Basis auseinanderhalten. In dieser Hinsicht erscheinen die Art. 67 Bst. h. und 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV - die zwischen den steuerbaren Umsätzen einerseits und der Bemessungsgrundlage andererseits unterscheiden - logischer als der frühere Art.