84 Abs. 1 zweiter Satz MWSTV lediglich auf die provisorischen Einfuhren (Art. 40 ZG). Da es sich hier um eine Einfuhr unter Freipassabfertigung handelt, kann keine provisorische Einfuhr angenommen werden, welche die obenerwähnte Problematik hervorruft. Im Fall der Freipassabfertigung ist die Festlegung des Beginns des Zollzahlungspflicht klar. Sie entsteht «auch», wie es das Gesetz in Art. 12 ZG sagt, bei der Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Steuern fällt jedoch wieder weg, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen