Wie dem auch sei, diese Fragen können offen bleiben, da die Beschwerde aus einem anderen Grund abgewiesen werden muss. cc. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine provisorische Einfuhr im technischen Sinn handelt (Art. 40 ZG), sondern um eine Einfuhr unter Freipassabfertigung (Art. 47 ZG). Obwohl die beiden Umsätze als provisorische Verzollungen zu gelten haben (Art. 40 bis 47 ZG), bezieht sich der Text des Art. 84 Abs. 1 zweiter Satz MWSTV lediglich auf die provisorischen Einfuhren (Art. 40 ZG).