Obwohl die Erläuterungen der OZD zutreffend sind, vermögen sie nicht ganz zu überzeugen. Die OZD lässt insbesondere unbeachtet, dass auch die provisorische Verzollung nicht dem freien Ermessen der importierenden Firma überlassen wird (Art. 40 ZG). Obwohl ein erhöhtes Risiko von Missbräuchen bestehen würde, ist es nicht sicher, dass die jetzige Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit - der im Prinzip denjenigen der Rechtssicherheit übertrifft - entspricht. Wie dem auch sei, diese Fragen können offen bleiben, da die Beschwerde aus einem anderen Grund abgewiesen werden muss.