In einem früheren ähnlichen Verfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission hat die OZD in einer Stellungnahme die Auswahl des Unterscheidungsmerkmals der provisorischen Verzollung begründet. Sie tat das nicht durch eine Abhandlung über die Entstehung der Zollzahlungspflicht, sondern erklärte die Wahl durch die Tatsache, dass es sonst möglich gewesen wäre, mittels einer provisorischen Einfuhr die definitive Einfuhr auf ein Datum nach dem 1. Januar 1995 zu verschieben und damit den Anspruch auf einen Vorsteuerabzug entstehen zu lassen. Obwohl die Erläuterungen der OZD zutreffend sind, vermögen sie nicht ganz zu überzeugen.