Der Umstand, dass der Gesetzgeber seinen Willen in Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV klar zum Ausdruck gebracht hat, berechtigt die Eidgenössische Zollrekurskommission, diese Frage aufzuwerfen. In einem früheren ähnlichen Verfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission hat die OZD in einer Stellungnahme die Auswahl des Unterscheidungsmerkmals der provisorischen Verzollung begründet.