ZV], SR 631.01). Wohl muss die Zollzahlungspflicht von den daraus entstehenden Forderung unterschieden werden, und es stimmt, dass diese sofort nach der Erfüllung der Zollmeldepflicht entsteht (Art. 11 ZG), somit ebenfalls zum Zeitpunkt der provisorischen Einfuhr. Man kann sich gleichwohl die Frage stellen, ob es sich bei der provisorischen Einfuhr nicht doch um eine Unterstellung unter die Steuerpflicht handelt, jedoch um eine solche mit aufschiebender Wirkung, welche erst zum Zeitpunkt der definitiven Einfuhr in Kraft tritt (Peter Gauch / Walter Schluep / Pierre Tercier, Partie générale du droit des obligations, Zürich 1982, Bd. II, S. 246; siehe ebenfalls Ernst Blumenstein /