13 betrachten ist und dass demnach die definitive Einfuhr nur noch als eine unwesentliche Formalität zu gelten hätte. Belegt wird die Ansicht, wonach erst die definitive Einfuhr eines Gegenstandes Steuerfolgen bewirkt dadurch, dass die provisorische Einfuhr keine Steuerschuld, sondern lediglich Sicherstellungspflichten auferlegt (Art 65 ZG; Art. 68 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01).