Anders formuliert fallen unter das alte Recht diejenigen Einfuhren, welche vor dem 1. Januar 1995 provisorisch verzollt wurden und solche, die nicht provisorisch, wohl aber vor dem Inkrafttreten der MWSTV definitiv verzollt wurden. Dies hat zur Folge, dass der provisorischen Verzollung eine grosse Bedeutung zukommt. In jenen Fällen wo die provisorische Verzollung vor dem 1. Januar 1995 und die definitive Verzollung nach dem 1. Januar 1995 stattgefunden haben, ist das Recht des WUB anzuwenden. bb. Diese Lösung erscheint zumindest auf den ersten Blick etwas merkwürdig, da im Prinzip erst die definitive Einfuhr eines Gegenstandes Steuerfolgen auslöst.