Nach dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV gilt das neue Recht für die Einfuhr von Gegenständen, die nicht vorher provisorisch verzollt wurden und die ab Inkrafttreten dieser Verordnung endgültig zur Einfuhr abgefertigt wurden. Es bedarf somit zwei kumulativ vorliegender Bedingungen, damit eine Einfuhr unter das neue Recht fällt: Es darf weder eine provisorische noch eine definitive Verzollung vor dem 1. Januar 1995 stattgefunden haben. Anders formuliert fallen unter das alte Recht diejenigen Einfuhren, welche vor dem 1. Januar 1995 provisorisch verzollt wurden und solche, die nicht provisorisch, wohl aber vor dem Inkrafttreten der MWSTV definitiv verzollt wurden.