nicht um Dienstleistungen, sondern um eine Einfuhr, deren Sachverhalt keinesfalls aufgeteilt werden darf und somit klar in den Bereich von Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV fällt. Vorbehalten bleibt die Analyse im Falle einer Einfuhr von gemischten Leistungen (im Verhältnis mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a MWSTV). 5. Es bleibt noch zu untersuchen, ob die OZD berechtigterweise das Recht des WUB und nicht dasjenige der Mehrwertsteuer für die in Frage stehende Einfuhr angewendet hat. Dazu ist abzuklären, ob die Einfuhr vor oder nach dem 1. Januar 1995 stattgefunden hat. a.aa. Nach dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil