b MWSTV nicht gegen die Verfassung verstösst. Sofern es zulässig ist, die Vermietung von Mobilien der Lieferung eines Gegenstandes gleichzustellen, geht daraus hervor, dass diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, wenn es darum geht abzuklären, ob eine grenzüberschreitende Vermietung als Einfuhr eines Gegenstandes oder als Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland zu gelten hat. Es rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass die Art. 67 Bst. h und Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV ebenfalls nicht verfassungswidrig sind, insbesondere weil die Einfuhrbestimmung betreffend Bemessungsgrundlage der «Dauer der Vermietung» klar Rechnung trägt. Folglich handelte es sich