Diese sind einzig zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der MWSTV im Inland bzw. bei einer Einfuhr zuständig. Sie können weder als Gesetzgeber in Fragen der grenzüberschreitenden Umsätze auftreten noch eine angebliche Gesetzeslücke ausgleichen, dies um so weniger als üblicherweise solche Fragen durch die Exekutive zu lösen sind, wie es übrigens der Entwurf zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vorsieht (zitierter Entwurf, in Art. 15). In dieser Hinsicht ist es nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat selber im Rahmen der MWSTV gewisse Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder einer Nichtbesteuerung anpasst.