führen kann, was mit einem der übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien der Mehrwertsteuer, welche solche Tatbestände untersagt, unvereinbar ist. Solche Fragen, im Masse als sie die internationalen Steuersouveränitäten in Frage stellen, fallen nicht in die Kompetenz der Eidgenössischen Steuer- oder Zollrekurskommission. Diese sind einzig zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der MWSTV im Inland bzw. bei einer Einfuhr zuständig.