a und Abs. 3 BV. Wohl kann eine solche Erweiterung der Lieferung nicht ohne weiteres auf die gemischten Umsätze, d. h. diejenigen, die in sich einen Anteil an Dienstleistung und einen Anteil an Lieferung enthalten, übertragen werden (siehe TVA/MWST/VAT Journal, 2/1996, S. 55 ff.). Dies ist jedoch in der vorliegenden Angelegenheit nicht der Fall, da es hier offensichtlich einzig um die vorübergehende Benützung eines Gegenstandes im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV geht. d.aa. Es stimmt, dass eine unterschiedliche Handhabung der Unterscheidung zwischen Lieferung und Dienstleistung in der Schweiz einerseits und im Ausland andererseits zu einer Doppelbesteuerung oder auch zu Steuerfreiheit