In der schweizerischen Mehrwertsteuerordnung wird, im Gegensatz zur 6. EWG-Richtlinie (Art. 6 Abs. 3), der Eigenverbrauch von Dienstleistungen an sich nicht besteuert. Übernimmt man nun eine extensive Auslegung des Begriffes «Lieferung» (Jörg Bühlmann, Das Schweizer Mehrwertsteuerhandbuch, Zürich 1994, S. 35 ff.), wird der Anwendungsbereich des Eigenverbrauchs des Art. 8 MWSTV selber durch Reflexwirkung extensiver. Im Lichte des Grundsatzes der Allgemeinheit der Umsatzsteuer verstösst diese Ausweitung nicht gegen Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV.