11 stellen, weil er einen wirtschaftlichen Umsatz sichtbar machen wollte, der bereits in seiner Eigenschaft sichtbar ist. Es besteht ausserdem ein weiterer, nach Ansicht der Eidgenössischen Zollrekurskommission ebenso ausschlaggebender Grund, die Verfassungsmässigkeit der Lösung der MWSTV anzuerkennen. In der schweizerischen Mehrwertsteuerordnung wird, im Gegensatz zur 6. EWG-Richtlinie (Art. 6 Abs. 3), der Eigenverbrauch von Dienstleistungen an sich nicht besteuert.