41ter BV übernommen wurden. bb. Aufgrund der identischen Entstehung und Fälligkeit der Steuerpflicht erscheint die schweizerische Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen zumindest für die Inlandumsätze als überflüssig. Sie erzeugt viel weniger Probleme als in der europäischen Mehrwertsteuer. Die Unterscheidung zwischen Lieferung und Dienstleistungen wird nicht durch ein übergeordnetes Prinzip der Mehrwertsteuer vorgeschrieben. Man sollte eine Wahl des Gesetzgebers (im weitesten Sinn) nicht in Frage