Man kann geschichtlichen und praktischen Gründen keine übergeordnete Tragweite beimessen, besonders wenn in einer konkreten Gesetzgebung die Begriffe Fälligkeit, Ort des Umsatzes und die Steuersätze nicht sehr verschieden sind. Die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen wird übrigens in Frage gestellt, indem sie sogar manchmal als überholt und überflüssig bezeichnet wird (Kurt Erich Bley, Tausch und Umtausch, Rücklieferung und Rückgabe im Umsatzsteuerrecht, Dissertation, Köln 1987, S. 7 und 9; Klaus Tipke, Steuergerechtigkeit, Köln 1981, S. 102). Als Grundbegriff gilt somit eher die «Leistung» (Klaus Tipke / Joachim Lang, Steuerrecht, 14. Aufl.