, S. 110 ff.). Die Unterscheidung wurde ebenfalls aus praktischen Gründen eingeführt, da die Fälligkeit des Steuersatzes und der Ort der Lieferung bzw. Dienstleistung verschieden sein kann (Konrad Pflückebaum / Heinz Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Köln, 1996, Bd. II/1, ad § 11 Nr. 15; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a. a. O., Bd. II, ad Art. 3 Rz. 29). Man kann geschichtlichen und praktischen Gründen keine übergeordnete Tragweite beimessen, besonders wenn in einer konkreten Gesetzgebung die Begriffe Fälligkeit, Ort des Umsatzes und die Steuersätze nicht sehr verschieden sind.