Es ist somit gerechtfertigt, die Vermietung eines beweglichen Gegenstandes einer Lieferung gleichzustellen, da diese Auslegung der Realität des wirtschaftlichen Lebens entspricht (Maurice Lauré, Science fiscale, Paris 1993, S. 241). Zusammenfassend handelt es sich somit um einen Fall, wo wichtige Gründe dafür sprechen, eine aus der 6. EWG-Richtlinie fliessende Maxime nicht zu beachten, auch wenn dadurch gewisse Doppelbesteurerungsprobleme entstehen können (siehe E. 4d unten).