betreffend Ablieferungen von auf Grund von Werkverträgen hergestellten beweglichen Gegenständen, die den Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 Bst. a MWSTV entsprechen, zitiert. Zuerst wurden sie als Dienstleistungen betrachtet. Am 1. Januar 1993, anlässlich der Veröffentlichung der Richtlinie vom 16. Dezember 1991, wurden sie plötzlich als Lieferungen von Gegenständen bezeichnet (91/680/EWG, Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen; ABl. der EG 1991 Nr. L 376 S. 1).