e der 6. EWG-Richtlinie anwenden, das heisst die Unterscheidung vornehmen zwischen Beförderungsmittel oder nicht (Bst. e in fine) und den Begriff der «festen Niederlassung» (Bst. e in initio) anwenden. Zweitens muss man die Frage der (nicht) Steuerbarkeit der Lieferung oder des «innergemeinschaftlichen Erwerbs» des Gegenstandes, der Objekt der Miete ist, klären. Trotz des Art. 28bis Ziff. 5 Bst. b Abs. 6 der 6. EWG-Richtlinie,