BBl 1996 V 713) festgehaltenen Argumente für die Vereinfachung können als zutreffend bezeichnet werden. Vor allem muss man noch festellen, dass die juristische Behandlung der internationalen Vermietung von beweglichen Gegenständen - zwischen Staaten innerhalb der EU oder zwischen der EU und anderen Staaten - tatsächlich komplex erscheint. Es gibt mindestens zwei Problemenkreise, die gelöst werden müssen. Erstens muss man den Ort der Vermietung - als Diensleistung - bestimmen, und dafür muss man den schwer verständlichen Art. 9 Ziff. 2 Bst. e der 6. EWG-Richtlinie anwenden, das heisst die Unterscheidung vornehmen zwischen Beförderungsmittel oder nicht (Bst.