9 Zolls handelt. Ausserdem könnten Wettbewerbsverzerrungen entstehen, weil zwischen der Einfuhr von Gegenständen einerseits und dem Bezug von Dienstleistungen andererseits unterschiedliche Regelungen bezüglich des Beginns der Steuerpflicht bestehen. Diese durch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats in ihrem Bericht vom 28. August 1996 (93.461, S. 18 ff.; BBl 1996 V 713) festgehaltenen Argumente für die Vereinfachung können als zutreffend bezeichnet werden.