Übrigens führten bereits zur Zeit der WUST die wichtigen Unterscheidungen betreffend Miete zu schwer lösbaren Problemen. Im Bereich der Mehrwertsteuer müsste bei jedem Einfuhrumsatz, gar bei jedem abgeschlossenen Vertrag, von der Zollbehörde geprüft werden, ob es sich im konkreten Fall um eine Gebrauchsüberlassung, d. h. Miete, handelt (wobei bei der Definition einer grenzüberschreitenden Miete als Dienstleistung die ESTV für die Veranlagung und Steuererhebung zuständig wäre), oder ob ein Leasing vorliegt, es sich also um eine Lieferung und demzufolge um eine Einfuhr eines Gegenstandes mit Zuständigkeit des