Daraus folgt, dass die Europakompatibilität von Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV tatsächlich problematisch ist, vor allem, weil sich der Schweizer Richter im Sinne der Rechtsprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommission bei seiner Auslegungsarbeit unter anderem grundsätzlich auch daran zu orientieren hat (vgl. TVA/MWST/VAT Journal 2/96, S. 52 f.). bb. Abgesehen davon hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission festgestellt, dass für den Schweizer Richter eine aus der 6. EWG-Richtlinie fliessende Maxime dann nicht massgebend ist, wenn die MWSTV eine Vereinfachung technischer Natur einführt und diese Vereinfachung zudem mit den übrigen übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien der