Diese Regelung ist grundsätzlich als eine Maxime der 6. EWG-Richtlinie zu betrachten. Dabei muss man feststellen, dass unbestreitbar eine Differenz zwischen der schweizerischen und der europäischen Gesetzgebung besteht (Pierre Gallard / Philippe Béguin, Guide pratique de la T.V.A, Zürich 1994, Bd. 1, Teil 2, Kap. 2, S. 22 sowie Teil 3, 3.2., S. 3; Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 63 und 72; Wolfram Birkenfeld, Umsatzbesteuerung in Österreich, der Schweiz und in Deutschland, Berlin 1996, S. 103). Daraus folgt, dass die Europakompatibilität von Art. 5 Abs. 2 Bst.