Aus diesem Unterscheidungsmerkmal geht hervor, dass die 6. EWG-Richtlinie den Leasing- und den Ratenverkauf als reine Lieferungen bezeichnet, und zwar im Gegensatz zur blossen Vermietung, die als Dienstleistung betrachtet wird, und in welcher nie ein Übergang des Eigentums stattfindet. Nach den Worten der 6. EWG-Richtlinie wird die Vermietung, d. h. die zeitliche Benützung eines Gegenstandes, deutlich als Dienstleistung bezeichnet (B. J. M. Terra / Julie Kajus, A Guide to the European VAT Directives, Amsterdam 1993, Bd. 1, ad Art. 5, S. 49, Tabelle). Diese Regelung ist grundsätzlich als eine Maxime der 6. EWG-Richtlinie zu betrachten.