In Art. 5 Abs. 4 Bst. b wird diesbezüglich festgehalten, dass ferner die Übergabe eines Gegenstandes auf Grund eines Vertrages als Lieferung gilt, wenn er die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht und zusätzlich mit der Klausel versehen ist, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird. Aus diesem Unterscheidungsmerkmal geht hervor, dass die 6. EWG-Richtlinie den Leasing- und den Ratenverkauf als reine Lieferungen bezeichnet, und zwar im Gegensatz zur blossen Vermietung, die als Dienstleistung betrachtet wird, und in welcher nie ein Übergang des Eigentums stattfindet.