8 b.aa. Nach dem Wortlaut von Art. 5 der 6. EWG-Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Andererseits gilt als Dienstleistung jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist (Art. 6 der 6. EWG-Richtlinie). Betreffend die Umsätze über Gegenstände, die während einem bestimmten Zeitraum übergeben werden, führt die 6. EWG-Richtlinie ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal ein. In Art. 5 Abs. 4 Bst.