Der Umstand, dass in Abs. 2 das Wort «ebenfalls» gebraucht wird, spricht für diese Interpretation. Im Grunde genommen sollte die Miete daher nicht als Lieferung im engsten Sinne aufgefasst werden, sondern sie stellt eine spezielle Gattung der Lieferung dar. Es braucht also nicht abgeklärt zu werden, ob im Falle einer Miete eine Lieferung im engsten Sinne vorliegt, d. h. ein Übertragen der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, oder ob die MWSTV berechtigterweise die Miete einer Lieferung gleichstellt. Diese Punkte können offen bleiben.