Eine solche Betrachtungsweise könnte deshalb als sinnvoll angesehen werden, weil rein wirtschaftlich gesehen der Mieter frei über die Ware verfügen kann, auch wenn dies in rechtlicher Hinsicht nicht der Fall ist. Nach einer buchstabengetreuen Auslegung des Art. 5 Abs. 2 MWSTV gelangt man jedoch zum Schluss, dass die Verordnung nicht sagen will, dass der Vermieter die wirtschaftliche Herrschaft und die freie Verfügung über den gemieteten Gegenstand besitzt, sondern eher, dass die Miete einer Lieferung gleichgestellt wird. Der Umstand, dass in Abs. 2 das Wort «ebenfalls» gebraucht wird, spricht für diese Interpretation.