Wohl bestehen einige Unterschiede und Anomalien. So wird der Begriff der Lieferung nicht vollständig von demjenigen der 6. EWG-Richtlinie gedeckt. In vorliegender Sache rechtfertigt es sich aber nicht, wegen der unterschiedlichen Formulierung einen Rechtsstreit auszulösen. bb. Was nun die Miete von Gegenständen angeht, wird diese «ebenfalls» als Lieferung betrachtet (Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV). Auf den ersten Blick wäre man dazu geneigt, die Miete als eigentliche Lieferung anzusehen und anzunehmen, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ware auf den Mieter übergeht.