Im allgemeinen, und auch im vorliegenden Fall, sind die Begriffe «Lieferung» und die Definition der «Dienstleistung» als das Gegenteil einer Lieferung verfassungsmässig. Sie halten sich sowohl im Rahmen der Maximen der 6. EWG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl. der EG] 1977 Nr. L 145 S. 1, im folgenden: 6. EWG-Richtlinie; vgl. Art. 6 Abs. 1 der 6. EWG-Richtlinie) als auch von Art. 41ter BV. Wohl bestehen einige Unterschiede und Anomalien.