Aus dem vorhin Ausgeführten geht hervor, dass die Bundesverfassung keine Grundbegriffe enthält, welche diese Steuergegenstände im Inland umschreiben würden. Die MWSTV definiert dagegen deren zwei: zuerst den Begriff «Umsatz», der sich gleichzeitig auf die «Leistungen» und die Bezüge von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland bezieht und den Begriff «Leistung», der sowohl die Lieferungen von Gegenständen, die Dienstleistungen und den Eigenverbrauch abdeckt (Art. 4 MWSTV). Im allgemeinen, und auch im vorliegenden Fall, sind die Begriffe «Lieferung» und die Definition der «Dienstleistung» als das Gegenteil einer Lieferung verfassungsmässig.