7 Art. 5 MWSTV erläutert diese unbestimmten Begriffe, indem er festlegt, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Abs. 1); Abs. 2 Bst. b bestimmt näher, dass eine Lieferung ebenfalls vorliegt, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird. Schliesslich erklärt Art. 6 Abs. 1 MWSTV, als Dienstleistung gelte jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes sei. Aus dem vorhin Ausgeführten geht hervor, dass die Bundesverfassung keine Grundbegriffe enthält, welche diese Steuergegenstände im Inland umschreiben würden.