a BV in der Form einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren erhoben werden kann. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UeB BV unterliegen der Steuer die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch). In Anwendung dieser Verfassungsnormen ruft Art. 1 Bst. a MWSTV in Erinnerung, dass der Bund eine Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland erhebt.