in Einklang steht. Mit anderen Worten ist es hier zweckmässig - im Sinne einer vorfrageweisen Analyse (vgl. unten E. 4) - die Frage zu stellen und zu lösen, ob die Behandlung der Miete eines Gegenstandes als Lieferung von Gegenständen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV) mit den übergeordneten, systemtragenden Grundsätzen der MWST sowie auch mit den Maximen des europäischen Umsatzsteuerrechts vereinbar ist. Wenn das zutrifft, wird man die grenzüberschreitende Miete als Einfuhr von Gegenständen bezeichnen müssen. 4.a.aa. Art. 41ter Abs. 3 BV bestimmt, dass die Umsatzsteuer nach Art. 41ter Abs. 1 Bst. a BV in der Form einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug