Wenn die Miete im Inland wirklich eine Lieferung darstellt, so kann man dennoch kaum vertreten, dass eine Vermietung von Gegenständen durch eine im Ausland ansässige Unternehmung an eine inländische schweizerische Unternehmung eine materielle Dienstleistung (somit eine Dienstleistungseinfuhr) ist. Man müsste logischerweise annehmen, dass eine solche Miete keine Dienstleistung ist und dass eine solche Situation - wie im vorliegendem Fall - nur durch den Gegenstandeinfuhrbegriff gelöst werden kann. Dies setzt natürlich voraus, dass Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV verfassungskonform ist, d. h. mit Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV in Einklang steht.