69 Abs. 1 Bst. g MWSTV zu betrachten ist, besteht die Möglichkeit, diese Bestimmungen mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV über die Miete im Inland in Verbindung zu bringen. Daraus ergibt sich, dass die Miete im Inland einer Lieferung von Gegenständen gleichgestellt wird. Auf den ersten Blick besteht somit für die Einfuhrmiete eine gewisse Ähnlichkeit zur Miete im Inland. Wenn die Miete im Inland wirklich eine Lieferung darstellt, so kann man dennoch kaum vertreten, dass eine Vermietung von Gegenständen durch eine im Ausland ansässige Unternehmung an eine inländische schweizerische Unternehmung eine materielle Dienstleistung (somit eine Dienstleistungseinfuhr) ist.