, E. 3b). Trotzdem darf man nicht ausschliessen, dass ein solcher Vergleich in gewissen Fällen nicht doch über die Korrektheit der Bezeichnung eines Geschäfts als Einfuhr eines Gegenstandes oder als Bezug einer Dienstleistung aus dem Ausland Klarheit zu verschaffen vermag (vgl. den nicht veröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 8. September 1997 i. S. A. gegen OZD, ZRK 1995-047 und 1995-048, E. 5 c). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Um zu bestimmen, ob die grenzüberschreitende Miete zu Recht als eine Einfuhr von Gegenständen nach Art. 67 Bst. h in fine in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.