66 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 MWSTV). Um zwischen einer Einfuhr von Gegenständen und einem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland unterscheiden zu können, ist der Vergleich mit den gegenüberstehenden Begriffen für die Umsätze im Inland nicht ausschlaggebend. In Wirklichkeit muss die Tragweite des Begriffes «Einfuhr