Der Steuergegenstand bei der Einfuhrsteuer ist von demjenigen bei der Inlandsteuer verschieden (vgl. oben E. 2 c). Auch wenn man zwischen den Begriffen «Einfuhr von Gegenständen» und «Lieferungen von Gegenständen im Inland» sowie zwischen den Begriffen «Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland» und «Erbringen von Dienstleistungen im Inland» gewisse Vergleiche ziehen kann, muss man zugeben, dass diese Begriffe nicht ganz gleichwertig sind. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass die Definition der Gegenstände im Rahmen der Einfuhr weiter gefasst ist als bei einer Lieferung im Inland (vgl. Art. 66 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 MWSTV).