Zu überprüfen wäre noch die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung, insbesondere die Frage, ob es zulässig ist, den Moment der «provisorischen Verzollung» als den zur zeitlichen Anwendung des Rechts massgebenden Zeitpunkt zu betrachten. Man muss in der Tat feststellen, dass der Zeitpunkt der provisorischen Verzollung gemäss Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV darüber entscheidet, ob ein Vorgang noch unter die WUST oder bereits unter die MWST fällt, und dass dieses wichtige Unterscheidungskriterium vom Bundesrat ausgewählt wurde. c. Der Steuergegenstand bei der Einfuhrsteuer ist von demjenigen bei der Inlandsteuer verschieden (vgl. oben E. 2 c).