5.2). Stellt sich heraus, dass die Miete von Gegenständen aus dem Ausland wie beim WUB als Einfuhr von Gegenständen zu gelten hat, so findet allein Art. 84 Abs. 1 zweiter Teil MWSTV Anwendung. Die Streitsache wäre jedoch damit nicht gelöst. Zu überprüfen wäre noch die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung, insbesondere die Frage, ob es zulässig ist, den Moment der «provisorischen Verzollung» als den zur zeitlichen Anwendung des Rechts massgebenden Zeitpunkt zu betrachten.